Eine Marke sind Zeichen oder Abbildungen, die vom Markeninhaber dazu genutzt werden, seine Produkte von denen anderer Hersteller zu unterscheiden und insbesondere darauf hinzuweisen, dass die mit der Marke versehenen Produkte aus seinem Hause stammen (Herkunftsfunktion). Hierzu kann eine Marke beim Markenregister eingetragen werden, wodurch sich ein auf das Land, beispielsweise Deutschland, bezogener Markenschutz ergibt.
Es ist dem Inhaber einer registrierten Marke erlaubt, sämtliche Dritte von der Benutzung seiner Marke mit ähnlichen Waren und Dienstleistungen abzuhalten.
Es gibt 3D-Marken, Hörmarken, Geruchsmarken und Farbmarken. Die bedeutendsten Markenarten sind jedoch Wortmarken, Bildmarken und deren Kombination, die Wort-Bildmarke. Eine Wortmarke umfasst Buchstaben, Zahlen oder Sonderzeichen. Eine Bildmarke stellt ein grafisches Symbol dar, beispielsweise ein Logo. Eine Wort-Bildmarke enthält sowohl Buchstaben und Sonderzeichen als auch eine grafische Darstellung.
Das kommt darauf an, in welchem Land Sie tätig sein möchten, sprich Ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten möchten. Sie benötigen daher in Ihren Absatzmärkten einen Markenschutz.
Sie können immer für ein einzelnes Land Markenschutz beantragen. Andererseits können Sie auch für die komplette EU, also für jedes Mitgliedsland der EU, eine einzige Marke anstreben.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gibt an, für welche Produkte Ihre Marke seinen Schutz entfalten kann. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist daher mit großer Sorgfalt zu erstellen. Sie sollten hierzu einen erfahrenen Patent- oder Markenanwalt konsultieren. Ob Ihre Marke letzten Endes für Sie das Erwünschte erreicht, ergibt sich vorrangig aus einem richtig formulierten Waren- und Dienstleistunsgverzeichnis.
Zur Angabe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses genügt es nicht, dass Sie möglichst konkrete Ihre Produkte bezeichnen. Eine freie Wortwahl wird von den Ämtern, insbesondere deutsches Patentamt und EUIPO, nicht mehr akzeptiert. Tatsächlich müssen Sie aus Vorgaben der Ämter das Treffendste heraussuchen.
Sie müssen keine Marke beim Patentamt eintragen lassen. Sie können Ihr Produkt auch mit einer nichteingetragenen Marke vertreiben. Allerdings erwerben Sie mit der Benutzung einer Marke nur unter Voraussetzungen einen ausreichenden Markenschutz. Es kann Ihnen daher passieren, dass jemand nach Ihnen Ihre Marke anmeldet und Ihnen dann mit "seiner" Marke Ihnen die Benutzung dieser Marke verbietet.
Sie können Ihr Wort als Wortmarke schützen lassen. In diesem Fall sind damit sämtliche Schreibweisen des Wortes in dem Schutzumfang der Marke enthalten (Schriftarten, Groß- oder Kleinschreibung). Ist Ihnen jedoch wichtig, dass Ihr Wort auf eine besondere Art geschrieben wird, beispielsweise besondere Schriftart oder Großschreibung eines oder mehrerer Buchstaben in der Wortmitte, so muss eine Wort-Bildmarke angemeldet werden.
Sie können hier das deutsche Markengesetz in Schaubildern ansehen:
Sie können hier das Unionsmarkengesetz in Schaubildern ansehen:
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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